Verbrennen von Reisig o. ä. auf Grundstücken   - eine Information Ihrer 

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Verbrennen von Reisig o. ä. auf Grundstücken

In dieser Folge gibt die Feuerwehr Ratschläge, was beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen auf Grundstücken beachtet werden muß.

Zunächst wird darauf hingewiesen, daß Kompostierung absoluten Vorrang hat vor jeglicher Verbrennung. Verbrennen von landwirtschaftlichen Abfällen und Gartenabfällen ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig.

Im Innenbereich besteht ein grundsätzliches Verbrennungsverbot.

Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle nur verbrannt werden, wenn auf dem betreffenden Grundstück keine Verwertungsmöglichkeit besteht. Ein flächenhaftes Abbrennen ist grundsätzlich verboten.

In Kürze:

1. In der Zeit vom 01.03. bis 30.09. darf keine Wiese, Hecke, Feldrain usw. abgebrannt werden.

2. Im bebauten Innenbereich dürfen zu keiner Zeit pflanzliche Abfälle verbrannt werden.

3. Im Außenbereich muß darauf geachtet werden, daß zu Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (100 m) sowie zu Gebäuden und Bäumen (50 m) Abstände einzuhalten sind. Auch Funkenflug usw. dürfen niemanden belästigen bzw. keine weitere Gefahr darstellen.

4. In der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang müssen Feuer und Glut beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.

5. Abfall (Abbruchholz oder Bauholz) darf nicht verbrannt werden.

Es wird empfohlen, der Stadtverwaltung (07054 / 201-0) unvermeidbare und ausnahmsweise zulässige Verbrennungen anzumelden. Diese verständigt dann die Freiwillige Feuerwehr bzw. die Feuerwehrleitstelle in Calw.

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Brandschutz-Tipp bearbeitet von Kommandant Fiedler
 und in verschiedenen Ausgaben des Mitteilungs-
blattes veröffentlicht.