In dieser Folge gibt die Feuerwehr Ratschläge, was beim Verbrennen von
pflanzlichen Abfällen auf Grundstücken beachtet werden muß.
Zunächst wird darauf hingewiesen, daß Kompostierung
absoluten Vorrang hat vor jeglicher Verbrennung. Verbrennen von landwirtschaftlichen
Abfällen und Gartenabfällen ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig.
Im Innenbereich besteht ein grundsätzliches
Verbrennungsverbot.
Im Außenbereich dürfen pflanzliche Abfälle nur
verbrannt werden, wenn auf dem betreffenden Grundstück keine Verwertungsmöglichkeit
besteht. Ein flächenhaftes Abbrennen ist grundsätzlich verboten.
In Kürze:
1. In der Zeit vom 01.03. bis 30.09. darf keine Wiese,
Hecke, Feldrain usw. abgebrannt werden.
2. Im bebauten Innenbereich dürfen zu keiner Zeit
pflanzliche Abfälle verbrannt werden.
3. Im Außenbereich muß darauf geachtet werden, daß zu
Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (100 m) sowie zu Gebäuden und Bäumen (50 m) Abstände
einzuhalten sind. Auch Funkenflug usw. dürfen niemanden belästigen bzw. keine weitere
Gefahr darstellen.
4. In der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang
müssen Feuer und Glut beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
5. Abfall (Abbruchholz oder Bauholz) darf nicht verbrannt werden.
Es wird empfohlen, der Stadtverwaltung
(07054 / 201-0) unvermeidbare
und ausnahmsweise zulässige Verbrennungen anzumelden. Diese verständigt dann die
Freiwillige Feuerwehr bzw. die Feuerwehrleitstelle in Calw. |